AGB
I. Angebotsgrundlage
Die Angebotslegung erfolgt nach dem aktuellen Kenntnisstand und den Informationen/Unterlagen, die nachweislich vom Auftraggeber (AG) zur Verfügung gestellt wurden. Trotz sorgfältiger Prüfung sind getroffene Annahmen wie Stundenschätzungen oder Mengen nur Richtwerte und können in der realen Dienstleistungserbringung unter- oder überschritten werden. Aufgrund der Sorgfaltspflicht wird der AG bei allen absehbaren Änderungen frühzeitig informiert, und die weitere Vorgehensweise wird abgestimmt. Alle nicht im Angebot explizit erwähnten Leistungen und Nebenleistungen (siehe Leistungsbeschreibung) sind nicht inkludiert und können nicht unter den allgemein inkludierten Kosten (Gemeinkosten) zusammengefasst werden. Als Gemeinkosten können nur folgende Kostenarten verstanden werden und sind mit dem Angebot abgedeckt: Admin-Kosten, Porto, Telefon, IT-Kosten, durchschnittliche allgemeine Bürotätigkeitskosten. Darüber hinausgehende Kosten werden gesondert verrechnet.
II. Verschwiegenheitspflicht
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019 – BGBl. I Nr. 29/2019
§14. (1) Der Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes vertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet. Die Vertraulichkeit muss auch vom Auftraggeber im Sinne des Angebots gewahrt werden. D.h.: Es dürfen keine Inhalte dieses Angebots an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden.
II. Geistiges Eigentum und Urheberrecht
Sofern nicht anders schriftlich vertraglich vereinbart, bleibt das geistige Eigentum und die Urheberschaft der erbrachten Dienstleistungen (Dokumente, Pläne, Gutachten und dgl.) bei der Ziviltechnikerkanzlei Ziv.Ing. Michael Heilos, BSc MSc. Das Urheberrecht und der Schutz des geistigen Eigentums betrifft auch die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung.
IV. Vertragsabweichungen
Die in diesem Angebot definierten Leistungen sind unter anderem von Leistungen und der Qualität des AGs bzw. von AG bestellte Dritte abhängig, wodurch es unter Umständen zu Abweichungen von angebotenen Leistungen kommen kann. Werden diese Abweichungen vom Auftragnehmer erkannt und dem Auftraggeber (AG) bekannt gegeben, gebührt eine entsprechende Vergütung für die nicht vom Auftragnehmer verschuldeten Kosten. Dem Auftragnehmer steht zudem eine Vergütung von 50% der noch nicht erbrachten und bestellten Leistungen zu, wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt oder auftragsgemäße/beauftragte Leistungen widerruft und das Verschulden nicht dem Auftragnehmer zugeordnet werden kann.
V. Datenschutz
Werden Daten (auch personenbezogene Daten) zur auftragsgemäßen Leistungserbringung benötigt, werden diese mit Sorgfalt und über die Dauer der Aufbewahrungspflicht des Projekts gespeichert und verarbeitet. Die Geheimhaltung der Daten und Verschwiegenheitspflicht erfolgt gemäß ZTG 2019 (siehe Punkt II). Fragen oder Auskunftsersuchen zu gespeicherten Daten können über office@kanzlei-heilos.at gestellt werden.
VI. AGB-ZT
Sofern nicht anders schriftlich und vertraglich festgelegt, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ZiviltechnikerInnen-Leistungen (AGB-ZT), wobei die Bestimmungen dieses Angebots und der Angebotstext Vorrang vor den AGB-ZT haben. Die letztgültige Fassung, sofern sie nicht diesem Angebot beigelegt ist, ist auf der Homepage der Ziviltechnikerkammer (www.arching.at) zu entnehmen. Zusätzlich wird die Haftungs- und Schadensersatzhöhe auf den maximalen Angebotswert beschränkt, und darüber hinausgehende Haftungen und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
VII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Angebots ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.